Entlassmanagement tritt in Kraft

Am heutigen 4. August 2016 ist die Änderung der Heilmittel-Richtlinie zur Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements in Kraft getreten. Damit können erstmals auch Krankenhausärzte Heilmittel verordnen. Ziel ist es, eine lückenlose und zügige Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung sicherzustellen. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die entsprechenden Richtlinien im Dezember 2015 um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

Die Verordnung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung war bisher niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Wenn Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war, konnte eine adäquate Folgeversorgung nicht gewährleistet werden. Diesen Missstand versucht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zu beheben. Das Ergebnis ist ein neuer Paragraph in der geltenden Heilmittelrichtlinie.

Wissenswert für Physiotherapeuten: Die vom Krankenhausarzt verordnete Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden, sonst verliert die Verordnung  ihre Gültigkeit. Spätestens zwölf Tage nach der Entlassung muss die Behandlung abgeschlossen sein. Die Verordnung ist nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs und entsprechend der Heilmittelrichtlinie auszustellen, bleibt allerdings bei der Berechnung des Regelfalls unberücksichtigt.

Bei aller Freude über den versuchten Lückenschluss entspricht der in der Theorie sinnvolle Ansatz jedoch nicht immer der Praxis. Die Annahme, dass Patienten rechtzeitig einen Termin bei ihrem Facharzt erhalten, um eine Anschlussverordnung für weitere Therapien zu erlangen, kann nicht garantiert werden. So ist zu befürchten, dass die Therapielücke nur nach hinten verschoben wird. Den Therapeuten wurde zudem keine zusätzliche Befunderhebungsposition zu Beginn der Behandlung gewährt, um die für den Therapieverlauf bedeutsamen Befunde oder Krankenhausberichte ausreichend bearbeiten zu können.

Sinnvoll wäre in einem nächsten Schritt, im Rahmen des Entlassmanagements auch für Krankenhäuser – wie durch das GKV-VSG für niedergelassene Ärzte vorgeschrieben – eine gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer Praxissoftware einzuführen, um die Fehlerquote bei Verordnungen gering zu halten.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Referat Wirtschaft des IFK gern zur Verfügung (0234 97745-333).

Weitere Artikel

GKV neu denken: Vorsorge vor Versorgung

2026 | 05.06. Die gesetzliche Krankenversicherung befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Innerhalb der Gesundheitsbranche liegen konkrete Ideen für eine nachhaltige Stabilisierung der GKV-Finanzen vor.

8. TherapieGipfel: Anmelden und live dabei sein in Berlin

2026 | 03.06. Unter dem Motto „Heilmittelpolitik aktuell“ lädt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) Politik, Kostenträger und Berufsangehörige der Heilmittelbranche zum 8. TherapieGipfel nach Berlin ein. Am 11. November um 15 Uhr wird die Veranstaltung eröffnet. Im Historischen Hörsaal im Langenbeck-Virchow-Haus wird der SHV-Vorstand im Rahmen einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit Gesundheitspolitikern und fachkundigen Experten über aktuelle berufspolitische Themen diskutieren.

SHV verdeutlicht politische Positionen im Gespräch mit MdB Yüksel

2026 | 02.06. Mit dem Kabinettsbeschluss zum Stabilisierungsgesetz wurde Ende April die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Doch der Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz, sondern kann durch den Bundestag noch substanziell angepasst werden. In persönlichen Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern machen der SHV und seine Mitgliedsverbände derzeit die Position der Heilmittelerbringer und die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Patientenversorgung deutlich.