Unterschiedliche Rechtsauffassung zu freien Mitarbeitern

Die deutschen Sozialgerichte urteilen derzeit uneins über die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in kassenzugelassenen (Physiotherapie-)Praxen. Dies hat viele Physiotherapeuten verunsichert. Aus Sicht des IFK müssen freie Mitarbeiter als potenzieller Bestandteil einer Physiotherapiepraxis weiterhin zum Einsatz kommen dürfen.

Das Landessozialgericht Bayern vertrat in einem Urteil (L 5 R 1180/13 B ER) die Auffassung, dass es freie Mitarbeiter in einer kassenzugelassenen Praxis effektiv gar nicht geben könne. Die Rentenversicherung hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Physiotherapiepraxis rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge eingefordert, weil nach ihrer Auffassung die Mitarbeiter scheinselbstständig seien. Über den daraufhin eingelegten Widerspruch des selbstständigen Physiotherapeuten gegen die Sozialversicherungsbeiträge muss noch entschieden werden.
 
Anders als die Richter des LSG Bayern urteilten die Sozialgerichte in Karlsruhe und Berlin. In vergleichbaren Fällen sahen die Richter es als unschädlich an, dass die Kläger (ein Zahnarzt und ein Anästhesist) in den Räumen des Auftraggebers (in einer Praxis bzw. in einem Krankenhaus) tätig waren und mangels eigener Kassenzulassung nicht mit den Kostenträgern abrechnen konnten. Auch die Nutzung der Geräte des Auftraggebers sprechen nicht per se für eine abhängige Beschäftigung.
 
Das SG Karlsruhe (Urteil vom 24.01.2013, AZ: S 17 R 1382/12) sah es als unerheblich an, dass zur Vermeidung von Doppelbelegungen der Praxisräume ein gemeinsamer Terminkalender geführt wurde und dadurch eine räumliche Eingliederung des freien Mitarbeiters in den Praxisablauf erfolgt war. Das Sozialgericht nimmt auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug; nach Meinung des BSG kann eine abhängige Beschäftigung nicht damit begründet werden, dass der freie Mitarbeiter Patienten in den Praxisräumen des Praxisinhaber behandelt, die festgelegten Sprechstunden einhält, die in der Praxis vorhandenen Geräte benutzt und sich des vorhandenen Hilfspersonals bedient. Auch trage der freie Mitarbeiter ein Unternehmerrisiko, weil er nur dann vergütet wird, wenn er Patienten behandelt. Dass er nicht selbst mit den Krankenkassen abrechnen kann, sei für die Statusfrage nicht erheblich.
 
Diese Auffassung vertritt auch das SG Berlin (Urteil vom 26.02.2014, AZ: S 208 KR 2118/12). Der sozialversicherungsrechtliche Status stehe in keinem Zusammenhang mit den Abrechnungsmodalitäten gegenüber den Krankenkassen. Der freie Mitarbeiter sei Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses gewesen, der sowohl grundsätzlich selbstständig als auch angestellt tätig werden kann. Das SG Berlin sieht es sogar als unschädlich an, wenn ein freiberuflich tätiger Arzt Arbeitskleidung des Auftraggebers trägt und dadurch aus Sicht der Patienten als Mitarbeiter des Krankenhauses wahrgenommen wird. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass der freiberuflich tätige Arzt eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Darin und auch in dem Risiko, keine Aufträge mehr zu erhalten, sei das Unternehmerrisiko zu sehen, das festangestellte Mitarbeiter nicht tragen würden.
 
Der IFK hat zur aktuellen Rechtsprechung das Merkblatt „Der freie Mitarbeiter" überarbeitet, das IFK-Mitglieder im geschützten Bereich (vorher bitte anmelden) bei Physioservice/Personal unter P19 finden. Zusätzlich können sich betroffene Mitglieder auch direkt mit den Juristinnen des IFK (täglich zu den Telefonzeiten 9-14 Uhr) in Verbindung setzen.

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