Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Änderungen in der Heilmittel-Richtlinie

Am 21. September 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Am 23. November erfolgte die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger. Die Änderungen treten zum 01. Januar 2018 in Kraft. Die Beschlüsse und Änderungen sind nun auch online verfügbar.

Vorschläge des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) aufgegriffen

Der SHV hatte den G-BA darauf hingewiesen, dass die Diagnose Torticollis Spasticus nur dann von den Krankenkassen als längerfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird, wenn der Arzt den Diagnoseschlüssel WS2 auf die Verordnung aufträgt. Damit scheidet aber eine Behandlung dieser Patienten im Rahmen der KG-ZNS aus. Damit diese Patienten weiter mit KG-ZNS behandelt werden können, bedarf es in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V) einer Korrektur.

Erfreulich: Der G-BA ist mit seinem Beschluss den Empfehlungen des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) zur Therapie des Torticollis Spasticus vollumfänglich gefolgt. Hier der Auszug aus dem Beschlusstext zu den einzelnen Punkten:

Unter dem ICD-10 Code G24.3 Torticollis spasticus wird die Diagnosegruppe WS2 gestrichen und durch die Diagnosegruppen ZN1 und ZN2 ersetzt. Mit dieser Korrektur wird Hinweisen aus der Versorgung nachgekommen. Bei dem Torticollis spasticus (zervikale Dystonie) handelt es sich um eine neurologisch bedingte Fehlhaltung des Halses, welche auch bei unter 18-Jährigen auftritt. Diese wird mittels KG-ZNS bzw. KG-ZNS Kinder und mit Wärmetherapie/Kältetherapie behandelt, wodurch der Muskeltonus reguliert und vorhandenen Spastiken entgegengewirkt wird. Die Anlage 2 HeilM-RL nahm bislang jedoch fälschlicherweise auf Wirbelsäulenerkrankungen Bezug, sodass die tatsächlich benötigten Formen der Krankengymnastik nicht ohne Weiteres als langfristiger Heilmittelbedarf qualifiziert wurden.

Für die Ergotherapie betrifft die Änderung ausschließlich die Erkrankung der systemischen Sklerose. Im aktuellen HM-Katalog wurde die systemische Sklerose den Indikationsschlüsseln SB1 und SB5 zugeordnet. Da SB1 ausschließlich Wirbelsäulenerkrankungen betrifft, dagegen aber die SB7 mit der Diagnosegruppe „Gefäß-, Muskel-, Bindegewebe“ auf die systemische Sklerose passt, hat der DVE um eine entsprechenden Anpassung gebeten, der jetzt mit der Änderung durch den G-BA entsprochen wurde. Ab sofort wird die systemische Sklerose den Indikationsschlüsseln SB5 und SB7 zugeordnet, dies betrifft auch die Zuordnung in der Diagnoseliste des langfristigen Heilmittelbedarfs für die ICD-10 M34.0 und M34.1.

Zur Website des G-BA gelangen Sie hier.

Weitere Artikel

GKV neu denken: Vorsorge vor Versorgung

2026 | 05.06. Die gesetzliche Krankenversicherung befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Innerhalb der Gesundheitsbranche liegen konkrete Ideen für eine nachhaltige Stabilisierung der GKV-Finanzen vor.

8. TherapieGipfel: Anmelden und live dabei sein in Berlin

2026 | 03.06. Unter dem Motto „Heilmittelpolitik aktuell“ lädt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) Politik, Kostenträger und Berufsangehörige der Heilmittelbranche zum 8. TherapieGipfel nach Berlin ein. Am 11. November um 15 Uhr wird die Veranstaltung eröffnet. Im Historischen Hörsaal im Langenbeck-Virchow-Haus wird der SHV-Vorstand im Rahmen einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit Gesundheitspolitikern und fachkundigen Experten über aktuelle berufspolitische Themen diskutieren.

SHV verdeutlicht politische Positionen im Gespräch mit MdB Yüksel

2026 | 02.06. Mit dem Kabinettsbeschluss zum Stabilisierungsgesetz wurde Ende April die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Doch der Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz, sondern kann durch den Bundestag noch substanziell angepasst werden. In persönlichen Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern machen der SHV und seine Mitgliedsverbände derzeit die Position der Heilmittelerbringer und die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Patientenversorgung deutlich.