Entlassmanagement bleibt weiter ungeregelt

In der vergangenen Woche ist die Änderung der Heilmittel-Richtlinie zur Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements in Kraft getreten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bereits im Dezember 2015 beschlossen worden war. Eine effektive Wirkung entfaltet dies allerdings bis auf Weiteres nicht, was heißt, dass es derzeit noch keine Änderung beim Entlassmanagement gibt. Noch besteht nämlich Uneinigkeit zwischen Kassenbundesärztlicher Vereinigung, GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die Umsetzung der Regelung, die erstmals auch Krankenhausärzten ermöglichen soll, Heilmittel zu verordnen mit dem Ziel, eine lückenlose und zügige Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung sicherzustellen. Aller Voraussicht nach wird ein Schiedsamt z. B. darüber entscheiden müssen, welche Vordrucke in Zukunft von Krankenhausärzten genutzt werden dürfen.

Bis dahin gilt: Die Verordnung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist wie bisher niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Wenn Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen ist, kann so eine adäquate Folgeversorgung nicht gewährleistet werden. Diesen Missstand versucht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit der Ergänzung der Heilmittel-Richtlinie zu beheben.



Sobald die Details zur Umsetzung feststehen und die Neuregelung somit effektiv zur Anwendung kommt, wird der IFK an dieser Stelle aktuell darüber informieren.



Für weitere Fragen steht Ihnen das Referat Wirtschaft des IFK gern zur Verfügung (0234 97745-333).

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