Praxisinhaber müssen Corona-Tests zur Verfügung stellen

Ab dem 20. April 2021 müssen Inhaber von Physiotherapiepraxen ihren Mitarbeitern regelmäßig Corona-Tests zur Verfügung stellen. Das regelt die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung.

Der neu aufgenommene § 5 „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ hat folgende Auswirkungen auf Physiotherapiepraxen:

 

  • Der Praxisinhaber hat den Mitarbeitern, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten.
  • Folgenden Mitarbeitern hat der Praxisinhaber mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten:
    • Mitarbeitern, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
    • Mitarbeitern, die Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
    • den Mitarbeitern, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

 

 

Daher ist davon auszugehen, dass sämtlichen Mitarbeitern, die in den Räumen einer Physiotherapiepraxis tätig sind, mindestens zwei Corona-Tests wöchentlich angeboten werden müssen. Dabei kann es sich auch um sog. Selbsttests handeln, die die Mitarbeiter entweder zu Hause oder in den Praxisräumen selbst und eigenverantwortlich anwenden. Die Mitarbeiter sind aber nicht verpflichtet, das Testangebot auch anzunehmen. Der Praxisinhaber muss nur die Beschaffung der Tests dokumentieren (Rechnungen oder Bestellungen aufbewahren) und mindestens vier Wochen vorhalten. Nicht vorgesehen ist allerdings eine Bescheinigungspflicht für den Praxisinhaber über das Testergebnis.

 

 

IFK-Mitglieder können Corona-Selbsttests beim Kooperationspartner MEDICE erwerben. Weitere Informationen dazu finden IFK-Mitglieder nach dem Log-in im physioservice im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M 26).

 

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