Neues Urteil zu GEMA-Gebühren in Praxen

Zahnarztpraxen, in denen  Hintergrundmusik im Rezeptions- und Wartebereich sowie in den Behandlungsräumen abgespielt wird, geben Musik nicht öffentlich wieder und müssen daher keine Gebühren an die GEMA zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH)mit Urteil vom 18. Juni 2015 (AZ: I ZR 14/14) entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden.

Die Rechtslage ist mit der in Physiotherapiepraxen vergleichbar, die tatsächlichen Umstände der Musikwiedergabe ebenso. Insofern kann das Urteil des BGH herangezogen werden, wenn die GEMA Forderungen an Praxen stellt. Praxisinhabern ist daher zu empfehlen, bereits bestehende Verträge mit der GEMA unter Berufung auf die neueste Rechtsprechung des BGH zu kündigen. Neue Vertragsangebote der GEMA für diese Fälle sind strikt abzulehnen.

Wichtig: Die Rechtsprechung des BGH und auch des EuGH bezieht sich nur auf den reinen Praxisbetrieb. Bei Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich gerne an das Referat Recht des IFK.

Einen allgemeinen Überblick zum Thema erhalten Sie im Merkblatt M10 in unserem Physioservice.

Weitere Artikel

Bundessozialgericht: Schriftliches Urteil liegt vor

2026 | 22.04. Unsere aufmerksamen Leser erinnern sich vermutlich: Ende 2025 fand vor dem BSG das Revisionsverfahren gegen das Urteil des LSG statt, in dem die maßgeblichen Verbände zur Vergütung in der Physiotherapie geklagt hatten. Das zunächst mündlich ausgesprochene Urteil ging zulasten der Verbände – nun liegt das schriftliche Urteil vor, welches ergänzende rechtliche Ausführungen enthält.

MdB Yüksel: Der Direktzugang für Heilmittelerbringer macht Sinn!

2026 | 20.04. Der Bundestagsabgeordnete Serdar Yüksel (SPD) hat vergangenen Freitag im Bundestag eindringlich für den Direktzugang geworben. Anlass war ein von der Fraktion die Linke eingebrachter Antrag zur Verbesserung der Terminvergabe und Eindämmung von Wartezeiten in der Gesundheitsversorgung.