Achtung: Zertifikatsleistungen erst nach erteilter Abgabeberechtigung durchführen

Für die Abrechnung bestimmter Heilmittel benötigen Physiotherapeuten eine offizielle Abrechnungserlaubnis für die entsprechenden Zertifikatspositionen. Hierzu müssen Praxen die Zertifikate ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen über die ARGEn Heilmittelzulassung einreichen. Für seine Mitglieder übernimmt der IFK diese Meldung im Rahmen der Mitgliedschaft. 

Wichtig: Erst nachdem von den ARGEn Heilmittelzulassung die entsprechende Abgabeberechtigung erteilt wurde, ist es dem jeweiligen Therapeuten erlaubt, die Behandlung durchzuführen. Dies betrifft folgende Heilmittel:

  • Krankengymnastik am Gerät, 
  • Manuelle Therapie, 
  • KG-ZNS (Bobath, Vojta oder PNF),
  • KG-ZNS-Kinder (Bobath oder Vojta),
  • Manuelle Lymphdrainage beziehungsweise Komplexe Physikalische Entstauungstherapie.

Die Abgabeberechtigung wird nicht rückwirkend genehmigt. Sie gilt frühestens zum Bearbeitungstag der ARGE Heilmittel. Werden Behandlungen vor der Übermittlung der Abgabeberechtigung durch die ARGEn Heilmittelzulassung durchgeführt, kann dies zu Absetzungen führen. 

Bei Fragen zu den Zertifikatspositionen oder zur Meldung bei den ARGEn Heilmittelzulassung wenden Sie sich an die IFK-Mitarbeiter des Referats Recht – Zulassungswesen. Hierüber können Sie auch gern den aktuell gemeldeten Mitarbeiterstand abgleichen lassen (E-Mail: zulas%73%75ng@ifk.de " rel="nofollow"> zulassung@ifk.de , Tel.: 0234 97745-777). 

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