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SHV-Vorsitzende als Sachverständige bei PDSG-Anhörung

„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn wirklich alle Leistungserbringer auf die elektronischen Anwendungen zugreifen können“, antwortete Ute Repschläger während der Anhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) auf eine Frage der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) gehörte zu den Sachverständigen, die zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsgesundheitsausschusses geladen waren.

 

 

Die Grünen erkundigten sich bei der SHV-Vorsitzenden, warum es wichtig sei, dass die gesamte Behandlungskette an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werde, also unter anderem auch Ergotherapeuten, Podologen und weitere Heil- und Hilfsmittelerbringer. Repschläger betonte, dass all diese Berufsgruppen einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Patienten leisten. Und um die Versorgung der Patienten zu verbessern, müssten die behandlungsrelevanten Informationen zwischen allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten digital ausgetauscht werden können. Diese verbesserte Kommunikation könne dazu beitragen, Verzögerungen und Fehler in der Behandlung zu vermeiden, so Repschläger.

 

 

Die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) bieten aus SHV-Sicht darüber hinaus die Chance, den bürokratischen Aufwand in der Praxis deutlich zu verringern. Eine technische Plausibilitätsprüfung könnte dafür sorgen, dass Verordnungen seltener Fehler enthalten bzw. diese zumindest schneller korrigiert werden können.

 

 

Wichtig ist es dem SHV aber, dass die Einführung der eVO vorab gründlich geprüft wird. Deshalb fordert der SHV eine Modellregion, in der die eVO in der täglichen Praxis getestet wird, damit sie anschließend evaluiert und optimiert werden kann.

 

 

Außerdem seien klare Vergütungsstrukturen bei der Nutzung digitaler Anwendungen notwendig. Es müsse beispielsweise geregelt werden, wie die Heilmittelerbringer für die Befüllung der elektronischen Patientenaktie oder den Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern vergütet werden.

 

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