Langfristiger Heilmittelbedarf: Es wird einfacher

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Liste mit Diagnosen zum langfristigen Heilmittelbedarf offiziell in die Heilmittel-Richtlinie aufzunehmen. Damit kann zukünftig – vorbehaltlich einer Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit – bei vielen Heilmittelverordnungen auf ein langwieriges Antrags- und Genehmigungsverfahren verzichtet werden.

Sind Patienten nach schweren Erkrankungen, wie Schlaganfall oder Herzinfarkt, lange Zeit auf eine physiotherapeutische Behandlung angewiesen, ist bislang vielfach noch ein bürokratisches Genehmigungsverfahren notwendig. Dieses wird durch die Neuregelung vereinfacht, da gelistete Diagnosen automatisch bei allen Kassen als langzeitgenehmigt gelten. Der Beschluss des G-BA hilft somit Patienten und Therapeuten. Aber auch die Ärzte profitieren, da langzeitgenehmigte Verordnungen ebenso wie Praxisbesonderheiten aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen werden und die ohnehin geringe Regressgefahr so weiter sinkt. 

Neben der Aufnahme in die Heilmittel-Richtlinie wird die Diagnoseliste zur langfristigen Genehmigung mit weiteren Erkrankungen umfangreich erweitert. Die neue Diagnoseliste enthält, nach Prüfung des IFK, gegenüber dem vorigen Beschluss vom 22. November 2012 24 neue Diagnosen. Es wurden keine Diagnosen aus der bestehenden Liste gestrichen. Der IFK hat in diesem Prozess sowohl fachliche Anregungen eingebracht als auch gemeinsam mit dem Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV) eine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht des IFK sind besonders die Erweiterungen des Katalogs in dem Bereich der schwerwiegenden Lungenerkrankungen als positiv zu werten. Aus diesem Bereich wurden verschiedene neue Diagnosen, wie die COPD aufgenommen. In der vorliegenden Änderung der Heilmittel-Richtlinie wurde ebenfalls in dem Bereich der schwerwiegenden Bronchialerkrankungen (Indikationsschlüssel AT 3) durch die Streichung der Mukoviszidose aus der Diagnosegruppe eine weitere Klarstellung herbeigeführt. Es dürfte somit zukünftig keine Probleme geben, wenn die Verordnung von AT 3 mit einer anderen schwerwiegenden Bronchialdiagnose z. B. COPD ausgestellt wird. Darüber hinaus wird auch die Genehmigung von langfristigen Heilmittelverordnungen für Diagnosen, die nicht auf der Liste stehen, klarer formuliert. Genehmigungen müssen künftig z. B. mindestens ein Jahr lang gelten, dürfen aber auch unbefristet ausgesprochen werden. Des Weiteren ist positiv, dass der G-BA in dem vorliegenden Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie nun klarstellt, dass der zeitliche Aufwand der Kompressionsbandagierung nicht in die vorgegebene Zeit der MLD fällt. Dadurch wird die Verhandlungsposition der Verbände für eine extra Vergütung dieser Leistung gestärkt. Daneben soll bei „LY2 Lymphabflussstörungen“ und „LY3 Chronische Lymphabflussstörungen“ es nun auch möglich sein, die MLD 30 zu verordnen. Das ist ein langjähriger Wunsch der IFK-Mitglieder, da bei leichten aber dauerhaften Einlagerungen, wie im Bereich des Oberarms oder am Knöchel, eine 30-minütige Lymphdrainage vollkommen ausreicht. 

Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.

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