Hygienepauschale endet voraussichtlich am 24. November 2021

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Heilmittelerbringer derzeit eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Diese Regelung, die in der Hygienepauschaleverordnung (HygPV) wiederfindet, ist an das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft und wurde zuletzt am 25. August 2021 um drei Monate verlängert.

Nach bisherigem Stand soll die epidemische Lage voraussichtlich zum Ende dieser Dreimonatsfrist, also zum 24. November 2021, auslaufen und nicht weiter verlängert werden. Sollte dies der Fall sein, wird zu diesem Datum automatisch die Hygienepauschaleverordnung außer Kraft gesetzt und der Anspruch der Therapeuten auf die Hygienepauschale entfällt.

 

Es ist also damit zu rechnen, dass die Hygienepauschale nur noch für alle Heilmittelverordnungen gegenüber den Krankenkassen geltend gemacht werden kann, die bis zum 24. November 2021 zur Abrechnung eingereicht worden sind. Für alle ab dem 25. November 2021 zur Abrechnung eingereichten Heilmittelverordnungen würde die Pauschale dann nicht mehr vergütet werden. Maßgeblich ist hierbei das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei der Krankenkasse.

 

 

Gleiches gilt für die Hygienepauschale der DGUV. Auch sie endet mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Die Hygienepauschale der Privaten Krankenversicherung (1,50 Euro/Behandlung) gilt hingegen noch bis zum 31. Dezember 2021.

 

 

Sobald es Änderungen dieser Regelungen gibt, finden Sie aktuelle Informationen auf der IFK-Webseite. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: abrechnung@ifk.de, Tel.: 0234 97745-333.

 

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