AOK Rheinland/Hamburg führt Genehmigungsverfahren wieder ein

Zum 1. Juli 2016 hat die AOK Rheinland/Hamburg ihren bisherigen Verzicht auf Genehmigungen bei physiotherapeutischen Verordnungen außerhalb des Regelfalls widerrufen. Damit müssen die Patienten entsprechende Verordnungen, die nach dem 30. Juni 2016 ausgestellt werden, vor Behandlungsbeginn bei der AOK Rheinland/Hamburg genehmigen lassen. Ausgenommen davon sind lediglich die Indikationsbereiche ZN1, AT3, EX4, LY2 und LY3.

Wie in der Heilmittel-Richtlinie rechtsverbindlich geregelt, kann die Behandlung grundsätzlich begonnen werden, sobald die Verordnung der Kasse zur Genehmigung vorgelegt wurde. Bis dem Therapeuten die Entscheidung über eine Ablehnung der Genehmigung zugeleitet wird, muss die Krankenkasse die Kosten für die verordneten und erbrachten Leistungen übernehmen. Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Verordnung als genehmigt. Die Frist verlängert sich auf fünf Wochen, wenn z. B. der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingebunden werden muss.

Der IFK ist verwundert über die Entscheidung der AOK, das Genehmigungsverfahren wieder einzuführen, da es mit einem enormen bürokratischen Mehraufwand einhergeht. Vor allem weil die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich angehalten sind, Verwaltungskosten einzusparen. Nicht zuletzt aus diesem Grund verzichtet ein Großteil der Kassen auf das Genehmigungsverfahren. Eine aktuelle Liste dieser Krankenkassen finden IFK-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich.

Weitere Informationen zur Umsetzung des Genehmigungsverfahrens der AOK Rheinland/Hamburg finden sich auf der Internetseite der Kasse.

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